1 - Besonderer Teil - Vermögensdelikte - Diebstahl und Unterschlagung [ID:35817]
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So, meine Damen und Herren, wir machen weiter mit den Vermögensdelikten.

Wir machen also mit dem besonderen Teil weiter und dort mit dem Vermögensdelikten.

Hintergrund ist der, dass die Vermögensdelikte einfach die größte Rolle spielen in Examensklausuren,

was den besonderen Teil anbelangt und deswegen möchte ich das vorziehen.

Das Ganze, ich werde die Tötungsdelikte und die Körperverletzungsdelikte erst am Schluss der ganzen Sitzungen behandeln,

weil die einerseits fast selbst erklärend sind.

Also ich erwarte da eigentlich, dass sie da am meisten können, was Mord anbelangt, die Definitionen und so weiter.

Das ist sehr, sehr viel auswendig, was man da können muss.

Aber hier bei den Vermögensdelikten, da muss man schon auch viel mehr verstanden haben und das ist auch der Grund,

weshalb das so häufig in Examensklausuren dran kommt.

Also Vermögensdelikte seit die 124 fortfolgende.

Und hier machen wir zunächst mal die Eigentumsdelikte als Ausschnitt aus den Vermögensdelikten.

Also hier wird das Eigentum geschützt.

Diebstahl ist vielleicht dabei die wichtigste Norm, die man beherrschen muss.

Diebstahl nach Paragraph 242 StGB.

Geschütztes Rechtsgut, wie gesagt, ist nach herrschender Meinung das Eigentum.

Es steht ja auch das Wort fremd in dieser Vorschrift.

Die früher herrschende Meinung hat den Gewahrsamen zusätzlich als geschütztes Rechtsgut angesehen,

was natürlich beim auseinandervollen Fall von Eigentum und Gewahrsamen die Schwierigkeit nach sich zog,

dass sowohl Eigentümer als auch Gewahrsamsinhaber Verletzte im Sinne des 77 StGB waren.

Also beide waren es letztendlich, sodass auch beide Antragsteller im Sinne von 77 StGB sein konnten.

Jetzt heute, nachdem die ganz herrschende Meinung das Eigentum betrachtet,

ist entscheidend, ob der Eigentümer tatsächlich auch Strafantrag gestellt hat.

Wenn ein solcher erforderlich ist, zum Beispiel wenn wir es mit einer geringwertigen Sache zu tun haben,

wenn wir es zu tun haben mit einem Haus oder Familiendiebstahl,

dann kommt es darauf an, dass der Eigentümer als Verletzter einen Strafantrag gestellt hat.

Nicht der Gewahrsamsinhaber, auf den kommt es also nicht an.

Die Klausurprüfungseinfolge, auch das kann ich eigentlich voraussetzen, davon gehe ich aus.

Sie prüfen den objektiven Tatbestand mit Tatobjekt fremde, wirkliche Sache.

Sie prüfen die Wecknahme, Bruch Fremden, Begründung 9, Gewahrsams, dann der subjektive Tatbestandvorsatz

bezüglich all dieser objektiven Tatbestandsmerkmale und Absicht rechtswidriger Zueignung,

die sich zusammensetzt aus einer Aneignungsabsicht, einem Enteignungswillen.

Dann deutet es sich schon an, es genügt für die Enteignungskomponente bedingter Vorsatz,

während sie für die Aneignungskomponente Absicht benötigen.

Sie wissen auch, dass für die Enteignung dauerhafte Enteignung gewollt sein muss,

zumindest bedingt vorsätzlich und für die Aneignung genügt eine vorübergehende Einverleibung dieser Sache.

Und dann rechtswidrig, Schuld und Regelbeispiele nach § 243 des StGB.

Das ist also der Aufbau, den sollten Sie immer natürlich im Kopf haben, auch dass Sie nicht vergessen,

ob ein Regelbeispiel gegeben ist. Es ist häufiger gegeben, als man denkt.

Zum Beispiel auch, wenn Sie hilflose Personen bestehlen nach Nummer 6.

Es könnte auch mal natürlich ein Kirchendiebstahl vorlegen oder sonstige Dinge.

Also einfach aufpassen, mal durchlesen immer, liegt vielleicht in § 243 vor.

Noch wichtiger natürlich liegt vielleicht sogar in § 244 des StGB vor.

Jetzt schauen wir uns diese einzelnen Merkmale mal genauer an.

Zunächst zum objektiven Tatbestand.

Da brauchen Sie eine fremde bewegliche Sache als Tatobjekt.

Und was ist eine Sache? Sache bestimmt sich nach dem Zivilrecht.

Sache ist jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinem Aggregatszustand.

Also ob das fest flüssig gasförmig ist, das wissen Sie, das spielt keine Rolle.

Beispiele für Sachen sind Tiere, aber auch Wasserdampf.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Besonderer Teil - Vermögensdelikte

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

03:24:17 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:14:43

Sprache

de-DE

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